Kindergartengebühren für das Jahr 2023/2024

Zuständig

Die Monatsgebühr an den Kindergärten der Gemeinde Klausen für das Schuljahr 2023/2024 wurde wie folgt festgelegt:

  • für das erste Kind 65,00 € (verlängerte Unterrichtstätigkeit an bis zu 2 Tagen 75,00 €, verlängerte Unterrichtstätigkeit an 3 oder mehr Tagen 87,00€)
  • für das zweite und jedes weitere Kind 55,00 € (verlängerte Unterrichtstätigkeit an bis zu 2 Tagen 65,00 €, verlängerte Unterrichtstätigkeit an 3 oder mehr Tagen 77,00€)
  • für Kinder der Gemeinde Klausen, die weiter als 2,5 km vom nächstgelegenen Kindergarten in der Gemeinde entfernt wohnen, wird die Gebühr um 30,00 € reduziert (Ansuchen in der Gemeinde Klausen Abteilung Buchhaltung innerhalb 13. Oktober 2023 abzugeben)
  • für Kinder, welche nicht den Wohnsitz in der Gemeinde Klausen haben 78,00 € (verlängerte Unterrichtszeiten 102,00 €)   


•    Bei Abwesenheit von mindestens einem Monat und mehr wegen Krankheit oder anderen schwerwiegenden Fällen (Hinterlegung eines ärztlichen Zeugnisses samt Gesuch in der Abteilung Buchhaltung) kann die Gebühr für volle Wochen in Abzug gebracht werden.

•    Für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Klausen kann der Tarif um 70% reduziert werden, falls der Faktor der wirtschaftlichen Lage der Familie niedriger oder gleich 1,20 ist (Vorlage EEVE in der Abteilung Buchhaltung – innerhalb 13. Oktober 2023)

•    Für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Klausen kann der Tarif um 40% reduziert werden, falls der Faktor der wirtschaftlichen Lage der Familie zwischen 1,21 und 2,00 liegt (Vorlage EEVE in der Abteilung Buchhaltung – innerhalb 13. Oktober 2023)

•    In besonderen Härtefällen entscheidet der Gemeindeausschuss aufgrund eines Antrages und entsprechender Dokumentation über die Befreiung bzw. Reduzierung der Gebühr (auch dies gilt nur für Familien, welche in der Gemeinde Klausen ansässig sind.)

•    Alle Eltern, welche zu Kindergartenbeginn ein Kind in den Kindergarten eingeschrieben haben, sind verpflichtet, die Monatsgebühr zu bezahlen, auch wenn im Nachhinein auf den Besuch des Kindergartens verzichtet wird oder das Kind den Kindergarten zu einem späteren Zeitpunkt besucht.

•    Es können nicht mehrere Reduzierungen angewandt werden.

Die Eltern erhalten Zahlungsaufforderungen für die geschuldeten Beträge!